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Wildschäden im Weinbau

 

Karl Bleyer,

Hanns-Christoph Schiefer

LVWO Weinsberg

 

Wildschäden sind immer wieder ein Thema, das Winzer, Jagdpächter, Kommunen und Wildschadenschätzer beschäftigt. Oft ist es schwierig die Sachverhalte genau zu beurteilen. Dies führt letztendlich zu Problemen in der Einigung über die Schadensansprüche. Zu dieser Thematik veranstaltete die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg am 15.12.2011 einen Informationsnachmittag mit anschließender Diskussionsrunde. Geladen waren Vertreter dieser genannten Interessensgruppen.

 

Schadbilder
 

Im Weinbau entstehen in der Regel Wildschäden durch Wildverbiss an der Pflanze und den Früchten oder durch Wühlschäden auf den Grundstücken. Besonders in Junganlagen können die Verbissschäden, die durch Hasen, Kaninchen und Rehe verursacht werden, von erheblicher Bedeutung sein, da sie bis zur Nachpflanzung von Reben führen können.

Schäden durch Reh- und Damwild sind im Laufe der Vegetation sehr häufig anzutreffen. Hier erfolgt oft Knospenfraß, der mit dem Schadbild von Knospenschädlingen verwechselt werden könnte sowie Fraß an Jungtrieben kurz nach dem Austrieb. Charakterisiert sind diese Schäden (Abbildung 1) durch schräges Abnagen (oft ausgefranst), die Triebe sind an den Bruchstellen meist gequetscht.  Beeren- und Traubenfraß erfolgt ab beginnender Reife.

 

Rehfraß an Rebtrieben (etwas ausgefranst) (Foto: Bleyer)
Abbildung 1: Rehfraß an Rebtrieben (etwas ausgefranst) (Foto: Bleyer)

 

In den vergangenen Jahren kommt es auch immer mehr zu Schäden durch Schwarzwild. Meist ist damit die Zerstörung der Begrünung, den Fahrgassen und den Böschungen verbunden. Beim Traubenfraß ab Reifebeginn werden oft Beeren vom Traubengerüst abgestreift und Triebe mit abgerissen (Abbildung 2).

 

Traubenfraß (Foto: Schiefer)

Abbildung 2: Traubenfraß (Foto: Schiefer)

 


Größere Schäden von Hasen und Kaninchen sind in Ertragsanlagen selten, die Haupt- und nachhaltigeren Schäden findet man in Junganlagen. Dort sind Schälen von jüngeren Rebstöcken im Winter, Knospenfraß im Frühjahr und Triebverbiss  im grünen und verholzten Zustand nicht selten. Kaninchen können durch Graben von Erdhöhlen gefährliche Kanäle in Lößboden erzeugen, welche sogar Schlepper zum Einsacken in den Boden bringen können (Abbildung 3).

 

Unterhöhlungen durch Kaninchen (Foto: Bleyer)

Abbildung 3: Unterhöhlungen durch Kaninchen (Foto: Bleyer)

   

Schäden durch Vögel entstehen im Wesentlichen während der Traubenreife durch Fraß. Schäden in einem Grundstück welches zu einem Jagdbezirk gehört, und die durch Schalenwild (z.B. Rotwild, Schwarzwild, Reh-, Damwild), Kaninchen oder Fasane entstehen sind ersatzpflichtig. Schäden, die durch Hasen, Dachse oder Vogelfraß entstehen sind dies nicht. Deshalb ist es sehr wichtig die Schäden  genau zuzuordnen. Bei unklarer Schadensursache kann die amtliche Weinbauberatung zur Diskussion über mögliche Ursachen miteinbezogen werden. Eine Bewertung ihrerseits findet jedoch nicht statt, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt.

 

Schadensverhinderung
 

In Baden-Württemberg werden Wildschäden auch dann ersetzt, wenn keine Abwehrmaßnahmen getroffen wurden. Doch auch wenn Wildschäden in Weinbergen durch geeignete Schutzvorrichtungen nicht ausgeschlossen werden können, wird der Schadensumfang sowie die Schadenshöhe oft deutlich reduziert. Hierbei ist eine feste Einzäunung die sicherste aber auch die teuerste Schutzmaßmaßnahme. Auch das Öffnen und Schließen des Zaunes zum Befahren und Betreten der Anlage ist sehr zeitaufwendig. Zum Schutz gegen Schwarzwild ist ein sachgerecht errichteter Elektrozaun eine sehr gute Hilfe.

Um frisch gepflanzte Reben und Junganlagen zu schützen eignen sich Rebschutzhüllen. Die Schadensverhütung durch Abschreckung mit verschiedenen Hilfsmitteln (Bändern, CD`s) ist nur von geringer Wirkung. Die akustische Vogelabwehr hat sich hingegen sehrgut  bewährt. Die Wirkung von Vergrämungsmitteln, d.h. Geruchstoffe die die Wildtiere vom Fraß abhalten sollen, ist umstritten. Sie können allenfalls im Frühjahr eingesetzt werden. Zur Zeit der Taubenreife besteht die Gefahr, dass die Trauben den Geruch annehmen und dann nicht mehr verwertbar sind. Zulassungen bzw. Genehmigungen von Vergrämungsmitteln in Forst- und Obstbaukulturen. Mit einer Genehmigung für die Weinbau ist nicht zu rechnen.

 

Schäden
 

Die Entschädigungssumme für die Wildschäden setzt sich aus dem Ertragausfall und den Wiederherstellungskosten zusammen. Das Schadensausmaß muss nach Triebverbiss, Traubenfraß, Totalausfall von Rebstöcken, Bodenschäden und Folgeschäden unterschieden werden. Durch Triebverbiss in den Junganlagen kann der Stockaufbau verzögert werden und es können Ertragsausfälle entstehen. Ist der Verbiss sehr stark kann es notwendig werden, dass die geschädigten Reben ganz ersetzt werden müssen. Werden Triebe und Trauben in Ertragsanlagen geschädigt, kommt es zu einem Ertragsverlust. Durch Schäden an den Trieben kann es durch fehlendes Fruchtholz auch im Folgejahr noch zu Ertragsausfällen kommen. In Ausnahmefällen werden Rebstöcke so stark geschädigt, dass sie ersetzt werden müssen.

Insbesondere durch Schwarzwild entstehen Bodenschäden durch das Auswühlen der Rebgassen. Teure Einsaaten werden vernichtet und die Befahrbarkeit der Gassen wird erschwert oder unmöglich gemacht. Können durch Wildschäden eingegangene Verpflichtungen zum Beispiel im Rahmen von MEKA nicht eingehalten werden, so sind die entgangenen Ausgleichsleistungen der Schadenssumme hinzuzurechnen.

 

Verfahren bei Wildschäden
 

Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, in dem Wildschäden in Weinbergen auch ohne Schutzmaßnahmen ersatzpflichtig sind. Oft ist es schwierig den Sachverhalt genau zu beurteilen. Dies führt letztendlich zu Problemen in der Einigung über die Schadensansprüche. Die Schäden müssen innerhalb einer Woche nach deren Kenntnisnahme bei der zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Dies gilt auch für neue Schäden, die während eines bereits laufenden Verfahrens hinzukommen. Sonst erlischt der Anspruch auf Ersatz. Die Gemeinde bestimmt einen Ortstermin mit dem Jagdpächter und dem Geschädigten. Auf Antrag wird ein Wildschadenschätzer hinzugezogen. Erfolgt eine Einigung zwischen den beiden Parteien erstellt die Gemeinde eine Niederschrift und das Verfahren ist somit abgeschlossen. Findet keine Einigung statt, erstellt der Wildschadenschätzer ein Gutachten und es kommt zu einem neuen Ortstermin. Einigen sich die beiden Parteien auch hier nicht kann gegen den von der Gemeinde zu erstellenden Vorbescheid eine Klage beim Zivilgericht eingereicht werden. Eine gütliche Einigung ist jederzeit im Laufe des Verfahrens möglich. Der Verfahrensablauf ist in Abbildung 4 skizziert.
 

Abbildung 4: Verfahrensverlauf beim Auftreten von Wildschäden in Baden-Württemberg
(Quelle: Landesbauernverband Baden-Württemberg)

 

Der Schätzrahmen-Weinbau- zur Ermittlung von Schadensersatzansprüchen bei Wildschäden im Weinbau (Schutzgebühr 20,00 €) ist beim Landesbauernverband in Baden-Württemberg, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Tel: 0711/2140-125 erhältlich. Ebenso der Flyer "Wildschäden durch Schwarzwild – mindern und verhindern".

 

Fazit
 

-          Sachlichkeit erleichtert das Verfahren

-          Gemeinsam Handeln hilft Schäden vermeiden

-          Miteinander Reden schafft Vertrauen

-          Verhinderung von Wildschäden vor Schadensersatz

-          Nur tatsächliche Schäden sind ersatzpflichtig

-          Wildschäden immer bei der zuständigen Gemeinde anmelden

-          Nach Schadensanmeldung gütliche Einigung vor behördlichem oder gerichtlichem Verfahren

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