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Steckbrief Ökologische Vorrangfläche
Brache (Stilllegung)
Gewichtungsfaktor | Mindestfläche | Mindestbreite | Nutzung |
1,0 | --- | --- | nein |
Beschreibung
- Auf dieser Fläche darf während des gesamten Antragjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden 1) 3)
- Allerdings ist ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur (auf die Brache) erlaubt, die nicht vor Ablauf dieses Jahres geerntet wird 3)
- Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brachliegen, bleiben Ackerland 1)
- Auf diesen Flächen gilt seit dem Antragsjahr 2018 ein Ausbringungsverbot von Pflanzenschutzmittel. Der Verbotszeitraum gilt in der Stilllegungszeit, d.h. im Antragsjahr, beginnend mit dem 1.01. bis i.d.R. zum 31. 12. In den Fällen, in denen eine Folgekultur, welche nicht im aktuellen Jahr zur Ernte führt, angebaut wird, darf ein Pflanzenschutzmittel in der Folgefrucht (bei vorausgehender ÖVF-Brache frühestens ab dem 1. 08.) angewendet werden. Der Pflanzenschutzmitteleinsatz ist nur in diesen Fällen erlaubt. Zu der Folgefrucht wird auch eine Pflanzenschutzmaßnahme gezählt, welche im Zuge der Vorbereitung der neuen Kultur nötig ist. Die Maßnahme muss also unmittelbar mit der neuen Kultur im Zusammenhang stehen. 4)
Hinweise zur Antragstellung
- vgl. Codeliste zum Gemeinsamen Antrag
- Nutzungscode 590 (Brache mit jährlicher Neueinsaat von Blühmischungen): ÖVF-Code (FIONA) 09
- Nutzungscode 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen): ÖVF-Code (FIONA) 09
- Nutzungscode 049 (Unbestockte Obstbaufläche): ÖVF-Code (FIONA) 09
- Nutzungscode 844 (Unbestockte Rebfläche): ÖVF-Code (FIONA) 09
- Nutzungscode 859 (Hopfen, vorübergehend stillgelegt): ÖVF-Code (FIONA) 09
- Nutzungscode 915 (Ackerrandstreifen): ÖVF-Code (FIONA) 09
Weitere Informationen
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Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening
LTZ Augustenberg, September 2018
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 2 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 25 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Artikel 45 Absatz 10b VO (EU) Nr. 639/2014 bzw. ÄnderungsVO (EU) Nr. 2017/1155 vom 15.02.2017
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 02/2019
Landschaftselemente (CC-relevant)
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Beizen von Saatgut im Rahmen des PSM-Verbots auf ÖVF
Antwort der EU-KOM vom 06.12.2017
- ÖVF -
Übersicht zu den Bestimmungen
Stand: 29.03.2019
- ÖVF
- Übersicht zu den Rechtsgrundlagen
Stand: 29.03.2019
-
Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen (Institut für Ländliche Strukturforschung Frankfurt a.M. (IFLS), Juni 2016
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Erfahrungen mit dem Greening im Jahr 2016
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10746; 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10569 –