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Fragen und Antworten zum CC-Erosionskataster

7. Maßnahmen zur Erosionsvermeidung nach Erosionsschutzverordnung

 

7.1  Bewirtschaftungsauflagen nach Erosionsschutzverordng. auf CCWasser1 - Flächen

Auf allen Schlägen oder Teilflächen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 eingestuft sind, darf nach § 7 Abs. 1 ErosionsSchV ohne MEKA -Fördermaßnahme zum Erosionsschutz und ohne Bewirtschaftung quer zum Hang vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 01. Dezember zulässig.

 

7.2  Bewirtschaftungsauflagen nach Erosionsschutzverordng. auf CCWasser2 - Flächen

Auf allen Schlägen oder Teilflächen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 eingestuft sind, darf nach § 7 Abs. 2 ErosionsSchV ohne MEKA -Fördermaßnahme zum Erosionsschutz vom 01. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.

Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.

Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen nach § 7 Abs. 2 ErosionsSchV verboten.

 

7.3  Bewirtschaftungsauflagen nach Erosionsschutzverordng. auf CCWind1 - Flächen

Auf allen Schlägen oder Teilflächen, die in eine Winderosionsgefährdungsklasse CCWind1 eingestuft sind, darf nach § 7 Abs. 3 ErosionsSchV ohne MEKA Fördermaßnahme zum Erosionsschutz nur bei Aussaat vor dem 01. März gepflügt werden.

Das Pflügen ist außer bei Reihenkulturen ab dem 01. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.

Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 01. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden (§ 7 Abs. 3 ErosionsSchV).

 

7.4  Was ist eine unmittelbar folgende Aussaat nach Erosionsschutzverordnung?

Eine unmittelbar folgende Aussaat ist eine Aussaat nach guter fachlicher Praxis (§ 2 Ziffer 10 ErosionsSchV). Das beinhaltet z. B. das Absetzen des Saatbettes oder die Berücksichtigung der Witterung zwischen Pflügen und Aussaat.

 

7.5  Was sind Reihenkulturen nach Erosionsschutzverordnung?

Reihenkulturen sind nach § 2 Ziffer 11. ErosionsSchV Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder gepflanzt werden.

 

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